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Channel: Kommentare zu: Was bedeutet „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ nun wirklich?
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Von: Oliver Daum

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Hallo Heiko Sauer,

es ist richtig, dass die Ausführungen in dem Urteil, insbesondere zur „qualifizierten Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen“ eine Subsumtion erlauben, die den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt auslösen. Das ist das Gericht schon einigermaßen klar: So könnte z. B. der Sachverhalt zur Operation Pegasus mehr oder weniger glatt unter den Parameter des Urteils subsumiert werden.
Allerdings liegt das Problem bei der Verwendung unterschiedlicher, immer mit neuen Konnotationen behafteten Begriffen darin, dass irgendwann Begriffe mit Bezug zum Urteil verwendet werden, die das Gericht so nicht genannt oder mit anderen Inhalten belegt hat. Mit Verlaub, den Begriff „Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen”, wie Sie ihn verwendet haben, hat das Gericht so nie erwähnt. Entweder ging es um die „Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen“ oder um die „konkrete Erwartung der Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen“.
Es ist daher auch richtig, dass die einheitliche Verwendung von Begrifflichkeiten zu einem sicheren Umgang mit (juristischen) Texten führen soll. Das gilt gerade für Urteilsbegründungen. Ich denke, dass Sie den Sinn, Zweck und Vorteil der einheitlichen Verwendung von Begriffen im Grundsatz genauso sehen dürften wie ich.

Beste Grüße


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